Bestallung eines Schuldieners

Im Juli 1886 veröffentlichte „Die Heimath – Pfälzisches Sonntagsblatt“ in der Nr. 16 vom 24. ejd. unter der Überschrift „Etwas von der churpfälzischen Schule“ eine Abschrift der Bestallungsurkunde des Schuldieners Georg Adam Ihrig zu Kaulbach aus dem Jahre 1774 und weiteren Schriftverkehr. Bislang konnte noch nicht festgestellt werden, ob diese Unterlagen, welche sich damals im Besitz eine Kaufmannes Merle befanden, die Zeit überdauert haben.

Über den reformierten Schuldiener Georg Adam Ihrig selbst wissen wir auch etwas mehr, so hat doch eine seiner Töchter, Maria Catharina Ihrig (1771 – 1822) im Jahre 1791 in Kaulbach Johann Nicolaus Scheid den Jüngeren geehelicht. Dieser ist in sechster Generation ein Nachfahre des Stammvaters der Müllerfamilie Scheidt, Nicoln Scheiten (ca. 1605 – ca. 1650).
Georg Adam Ihrig wurde am 09. Juli 1749 in Weisbach (heute Waldbrunn) geboren und in Strümpfelbrunn (ebenfalls heute Waldbrunn) getauft. Am 10. April 1771 heiratete er in Strümpfelbrunn Anna Maria Weiß. Von 1711 bis 1774 hielt er die Stelle des Schuldieners in Heltersberg, ab 1774 dann selbige in Kaulbach. Dort starb er auch im Alter von 51 Jahren am 07. September 1800.
Sein weiter unten Erwähnung findender Sohn gleichen Namens, Georg Adam Ihrig, wurde im Jahre 1773 vermutlich in Heltersberg geboren, heiratete am 02. Januar 1795 in Kaulbach Maria Elisabetha Schneck und verstarb ebendort am 10. September 1843.


Hier folgt nun eine Abschrift des Artikels aus „Die Heimath – Pfälzisches Sonntagsblatt“ Nr. 16 vom 24. Juli 1886

Etwas von der churpfälzischen Schule

Die Stellung der Lehrer und die Auffassung ihrer Thätigkeit zu churpfälzischer Zeit erhellt am beſten aus der Bestallungs-Urkunde, welche ein jeder Lehrer unterzeichnen und mit seinem „Pittschaft“ siegeln mußte. Eine solche gedruckte Urkunde liegt uns durch gütige Uebermittelung des Herrn Kaufmannes Werle von hier vor und lautet wörtlich:

Bestallungs-Puncten,
und

respectivè
REVERS

Eines Evangelischen Reformirten Schul-Dieners
in Chur-Pfaltz.

Erstlich, soll er, vermittelst göttlicher Gnaden, sich seines Beruffs und anbefohlenen Schul-Amts, und daß er deswegen dem allmächtigen GOTT Rechenschafft werde geben müssen, allezeit treulich erinnern.

II.

Und nachdem die Forcht des HERRN ein Anfang ist der Weisheit, so soll er nicht allein für sich selbsten aller Gottesforcht und Tugend sich befleissen, sondern auch die ihme anvertraute und befohlene Jugend in aller Sanfftmuth, Freundlichkeit und Holdseligkeit, dazu sonderlich aber zu dem lieben Gebet, anweisen, daß sie vor allen Dingen GOTT lernen lieben, der Ehrbarkeit sich befleissen, und die Laster hassen, auch sie demnach die Fundamenta Christlicher Religion, wie solche in dem Reformirten Heydelbergischen Catechismo, der Kirchen-Ordnung einverleibt, verfaßt, nach Gelegenheit der ihme anvertrauten Jugend, mit treuem Fleiß lehren, denselben ihnen wohl einbilden, auch keinen andern Catechismum oder sonst Neben-Fragstück, oder anders dergleichen ausserhalb den Verordneten, in seiner Schulen einführen.
Er soll auch daran seyn, daß sich die Kinder in der Kirchen fein still und züchtig halten, kein unnützes Geschwätz, oder andere Büberey treiben, sondern die Predigt göttlichen Worts andächtig und fleißig hören, auch in allewege etwas daraus behalten, und in der Schulen aufsagen und erzehlen können.

III.

Er soll auch mit Gottes Gnaden treulich dahin sich bearbeiten, daß er neben solcher Gottseeligkeit, die ihme anvertraute Jugend, auch sonsten in andern, nach dem Besten unterweise, und dasselbige alles nach der ihme vorgeschriebenen Ordnung, nach welcher er sich jederzeit zu richten, und derselben gehorsamlich nachzusetzen geflissen seyn soll. Sonderlich aber soll er die ihme bestimmte Schul-Stunden, ohne sonderbare ehehaffte Ursachen, nimmer versäumen, oder zu denselben sich langsam einstellen, wie auch nicht vor Verfliessung solcher Stunden aufhören.

IV.

In Züchtigung der Jugend, soll er sich alles Polterens und unziemlicher Hefftigkeit enthalten, und dagegen aller vätterlichen Bescheidenheit und Mäßigkeit gebrauchen, doch dergestalt, daß man über ihn, wegen der übermäßigen und schädlichen Lindigkeit, billig nichts zu klagen habe.

V.

Nachdem auch die Aergernuß [sic!] eine so grosse und schwere Sünde ist, daß Christus das Wehe über diejenige schreyet, welche jemand aus diesen Kleinen ärgern, so soll er seiner anbefohlenen Jugend mit gutem Exempel, gottesförchtigem Wandel und Leben, in Worten und Wercken, auch ehrbarer Kleidung, recht fürgehen, hingegen sich von allen Lastern, sonderlich aber von dem schändlichen Laster der Trunckenheit und Füllerey gäntzlich abziehen, und gegen männiglichen eingezogen, ehrbarlich und unärgerlich erzeigen.

VI.

Soll er des Pfaltz-Graffen Churfürstliche Durchlaucht als seiner ordentlichen Hohen Landes-Obrigkeit getreu und hold seyn, Deroselben, wie auch insgemein der gantzen Churfürstlichen Pfaltz, so viel an ihm ist, Ehr, Frommen und Nutzen helffen erhalten, schaffen und befördern, Schaden warnen und wehren, wie einem getreuen Unterthanen gegen seiner Obrigkeit gebühret und wohl anstehet; Auch im übrigen sich allen von Chur-Pfaltz publicirten heylsamen Verordnungen und specialiter ergehenden Decreten gerhorsamlich unterwerffen. Er soll auch seiner untergebenen Schul-Jugend allen gebührenden Gehorsam und Respect gegen die Hohe Landes-Obrigkeit und Vorgesetzte mit allem Fleiß einpflanzen: Sie auch zu aller Sittsam- und Friedfertigkeit, sowohl durch seine Ermahnung, als eigenes Exempel, anleiten und gewöhnen.

VII.

Ferner soll er dem Kirchen-Rath und fürgesetzten Inspectorn und Pfarrern, alle gebührliche Ehre und Gehorsam leisten, nach derselben Gutachten alles in der Schulen handeln, und für sich selbsten nichts Neues darinnen anstellen, auch ohne Vorwissen und Erlaubnüß nicht verreißen, und nachdem ihme erlaubt worden, mit gleichmäßigem Vorwissen die Verfügung thun, daß in Zeit seines Abwesens, die Jugend nichts desto weniger genugsam versehen werde, sich auch auf die ihm gesetzte Zeit, zu seiner Arbeit wiederum einstellen.

VIII.

Wann er für den Kirchenrath erfordert wird, soll er jederzeit unweigerlich erscheinen, und was er befragt, mit Grund und Wahrheit berichten, auch da etwann an seines Dienstes Versehung, oder Leben und Wandel, Mangel fürfallen würde, wie auch in andern geistlichen oder sonst für den Kirchen-Rath gehörigen Sachen, dessen Bescheids gewarten, und demselben gehorsamlich geleben.

IX.

Da aber zwischen ihme und andern, in Weltlichen- und Civil-Sachen sich Irrung und Streit zutragen würde, so soll er von Ihro Churfürstlichen Durchlaucht verordneten Amthleuthen, unter denen er mit Dienst gesessen, in Krafft publicirten Lands-Ordnung Tit. II. Fol. 57. auf Vorbescheiden gehorsamlich erscheinen, vor denen Recht geben und nehmen.

X.

So soll er auch von seinem anbefohlenen Schul-Dienst für sich selben nicht abstehen, noch denselben verlassen, er habe dann ordentlich Erlaubniß genommen, und sey seiner disfalls geleisteten Pflichten gebührlich erlassen, und ledig gestellet.
Dieses alles stät, vest und unverbrüchlich zu halten, und alles andere zu leisten, was einem getreuen Schul-Diener und gehorsamen Unterthanen gebühret, und wohl anstehet, soll er dem Kirchen-Rath mit Hand-gegebener Treu, an eines leiblichen geschworenen Eydes-Statt geloben, und sich dessen mit eigener Unterschrifft verpflichten und verbinden; alles getreulich und sonder Gefährde.Und demnach dann ich Geörg Adam Ihrig auf vorgesetzte Bestallungs-Puncten mich zur Schul Caulbach ordentlich beruffen und bestellen lassen, als gelobe und verspreche ich, solchem allem, wie obstehet, und diese meine Bestallung ausweiset, getreulich und fleißig nachzukommen, und alles dasjenige zu thun, was ein getreuer Schul-Diener gethaner Pflichten wegen schuldig ist, und billig thun soll, ohne Gefährde; Dessen zu Urkund habe ich mein Pittschaft hiervor gedruckt und mich eigenhändig unterschrieben.

So geschehen Heydelberg, den 11ten April 1774.
Geörg Adam Ihrig
Reform. Schuldiener.

Ebenso interessant ist ein Schreiben desselben Lehrers Georg Adam Ihrig von Kaulbach an den „Bürger“ Petersen, Unterpräfect des Bezirks Kaiserslautern, da es Auskunft gibt über die Besoldungsverhältnisse in damaliger Zeit. – Das Schreiben, welches sich auf einem Stempelbogen zu 50 cm. befindet, lautet:

Freyheit

Gleichheit.

Kaulbach, den 29ten Frimär 9 J.

Vom Schullehrer Geörg Adam Ihrig in den Gemeinden Kaulbach, Creimbach und Frankelbach

An

Bürger Petersen, Unterpräfect des Bezirks Kaiserslautern.

Auf ihr Schreiben vom 12. dieses Monaths dienet zur Nachricht, das meine Besoldung darinnen bestanden hat als folgt:

Erstens; Ein Frey WohnHauß [sic!] samt Scheuer und Stall und etliche Ruthen Baum Gärthen dabey.

Zweytens; Zwey Stücker Ackerland zusammen ohngefehr Drey Viertel Morgen und Vier Stücklein Wieß wo zusammen ohngefehr 40 bis 45 Ruthen ausmachen.

Drittens; In den Drey Gemeinden von einem Jeden Reformirten Gemeins Mann Ein Simmern Korn das Glocken Korn Genant wo ausmacht Sechs bis Sieben Malter und dann in Kaulbach und Creimbach von einem jeden Ein Simmern Haber den Uhr Haber genant wo ausmacht Vier Malter 2 bis 3 Simmern.

Viertens, laut meinem Accort von einer Jeden Gemeind so viel Holz als ein Gemeins Mann wo ohngefehr ausmachen Drey bis Vier Clafter.

Fünftens; Von Einem Jeden Kind das in die Schul geht den Winter über Dreysig Kreuzer wo alsdann ausmacht achtzehn bis zwanzig Gulden.

Ferner hatte ich von der Herrschaft zu beziehen alljährlich Sechs Malter Korn und zehen Gulden Geld wo ich als von Zinsen und Zehnten Empfangen habe. Diese Herrschaftliche Besoldung habe ich aber schon in Vier Jahr nicht mehr bekommen. Welches ich andurch der Wahrheit gemäß bescheinige.

Gruß und Achtung

Geörg Adam Ihrig

Zwei Jahre danach starb dieser, und wie er sich über die Nichtbezahlung seines Gehaltes durch die Herrschaft zu beklagen hatte, so scheint auch sein Sohn, trotzdem laut einer uns vorliegenden Schrift 27 Bürger von Frankelbach durch „Eigen Hendige unterschrift den Bürger Georg Adam Ihrig von Kaulbach zu unserem Schullehrer an Nehmen und haben zu wollen,“ erklärten, in Kaulbach selbst und in Kreimbach nicht besonderer Gunst sich erfreut zu haben, da er dem früher genannten Unterpräfekten meldet:

Freyheit

Gleichheit.

Kaulbach, den 25ten Brümair 11.

Von G. A. Ihrig

An

Bürger Petersen
Unterpräfekt des Gemeinden Bezirks Kaiserslautern.

Der unterzeichnete Sohn des ohnlängst Verstorbenen Schulmeisters Geörg Adam Ihrig zu Kaulbach, welcher sowohl zu Lebzeiten seines Vatters als auch nach dessen Todt den Unterricht der Reformirten Kinder der Gemeinden Kaulbach, Creimbach und Frankelbach besorgte, Hat die Ehre Ihnen vorzustellen, daß zwar der Bürger Maire von Kaulbach in Gemäßheit eines von Ihnen erlassenes Schreiben, wodurch gedachte Gemeinden authorisirt wurden zur Wahl eines Schulmeisters, an die Stelle meines Verstorbenen Vatters zu wählen, würklich deßfalls Stimmen gehoben, daß aber diese Stimmensammlung nicht ohne allen NebenEinfluß [sic!] und Parteilichkeit vor sich gegangen, so daß dieselbe ohnmöglich als eine Freie Wahl angesehen werden kann, und daß sogar nicht einmahl alle jene Bürger, die der Natur der Sache nach ein Stimmrecht gehabt hätten, weil ihre Frauen und Kinder Reformirten Religions gewesen sind, zur Wahl zugelassen worden. Ich bin überzeugt, daß wenn die Stimmen von einem unpartheiischen Manne gehoben werden, der Grimm, Haß und keine besonder Zuneigung zu irgend einer Partei hat, dieselben ganz anders ausfallen werden, als die von dem Bürger Maire Collectirte.
Ich bitte Sie daher Bürger-Präfekt um gefällige Ernennung eines Comissars, welcher eine Neue Stimmensammlung vornehmen und Ihnen zur Entscheidung vorlege.
Ich getröste mich einer gefälligen Gewährung meiner Bitte, und bin mit

Gruß und Achtung

G. A. Ihrig

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